Wahlordnung

 

Wahlordnung für den Elternbeirat an der Grundschule Olching (WahlO EBR)

 

Der Elternbeirat der Grundschule Olching erlässt gemäß Art. 66 Absatz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs-und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit §§ 13 und 14 der neuen Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (BaySchO) im Einvernehmen mit der Schulleitung folgende Wahlordnung für den Elternbeirat:

§ 1    Geltungsbereich

§ 2    Zusammensetzung des Elternbeirats

§ 3    Amtszeit

§ 4    Wahlorgan

§ 5    Wahlleiter, Wahlausschuss

§ 6    Wahlehrenamt

§ 7    Ladung zur Wahl

§ 8    Wahlberechtigung

§ 9    Wahlvorschläge

§ 10   Wahlversammlung

§ 11   Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

§ 12   Wahlhandlung

§ 13   Ungültigkeit der Stimmzettel

§ 14   Feststellung des Wahlergebnisses

§ 15   Sicherung der Wahlunterlagen

§ 16   Wahlprüfung

§ 17   Kosten

§ 18   Weitere Bestimmungen

§ 19   In-Kraft-Treten

 

§ 1 Geltungsbereich

Die Wahlordnung gilt für Wahlen für den Elternbeirat an der Grundschule Olching.

§ 2 Zusammensetzung des Elternbeirats

  1. Die Zusammensetzung des Elternbeirats der Grundschule Olching ergibt sich aus Art. 66 Absatz 1 BayEUG.
  2. Danach sind mindestens fünf und höchstens 12 Mitglieder des Elternbeirats zu wählen.
  3. Die gewählten Mitglieder des Elternbeirates wählen in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte den/die Vorsitzenden des Elternbeirates, eine(n) Stellvertreter(in), den Verwalter der Einnahmen und Ausgaben und eventuell einen Schriftführer.

§ 4 Amtszeit

Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt ein Jahr ab Feststellung des Wahlergebnisses bis zur Wahl des nächsten Elternbeirates. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Ausscheiden aus dem Elternbeirat.

§ 4 Wahlorgan

  1. Der Elternbeirat bestimmt rechtzeitig vor den Neuwahlen, mindestens aber 14 Tage vor Einladung der Wahlberechtigten, einen Wahlausschuss für die Elternbeiratswahlen (Wahlorgan). Dies soll in der Regel auf der letzten Elternbeiratssitzung des vorhergehenden Schuljahres erfolgen.
  2. Das Wahlorgan besteht aus dem/der Vorsitzenden des Elternbeirats (Wahlleiter) sowie zwei Beisitzern.
  3. Das Wahlorgan unterliegt keinen Weisungen.

Ist weder ein/e Vorsitzende/r des Elternbeirats noch deren/dessen Stellvertreter/in im Amt, so werden seine Aufgaben vom Schulleiter wahrgenommen.

§ 5 Wahlleiter, Wahlausschuss

  1. Für jedes Mitglied des Wahlorgans nach § 4 Abs. 1 beruft der Elternbeirat eine stellvertretende Person.
  2. Der Wahlleiter bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer für den Wahlausschuss.

§ 6 Wahlehrenamt

  1. Die Mitwirkung bei den Elternbeiratswahlen als Wahlleiter und Beisitzer des Wahlorgans erfolgt ehrenamtlich.
  2. Die Mitglieder des Wahlorgans sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 7 Ladung zur Wahl

  1. Der/Die Vorsitzende des Elternbeirats setzt im Einvernehmen mit dem/der Schulleiter/in den Wahltag fest, der innerhalb der ersten sechs Wochen nach Schuljahresbeginn liegen muss.
  2. Die Wahl findet in den Räumen der Grundschule Olching statt.
  3. Der/die Schulleiter/in lädt die Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein, ggfs. erfolgt vorab ein Information-sschreiben bei den ersten Elternabenden des Schuljahres.
  4. Die Einladung dient als Nachweis der Wahlberechtigung.
  5. Mit der Information zur Elternbeiratswahl oder der Einladung zur Wahlversammlung werden die Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.

§ 8 Wahlberechtigung

  1. Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die Grundschule Olching besucht. Die Wahlberechtigung bleibt während einer Beurlaubung des Kindes bestehen.
  2. Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer.
  3. Die Erziehungsberechtigen eines Schülers können eine andere volljährige Person, die den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an ihrer Stelle an der Wahl des Elternbeirats teilzunehmen.
  4. Wer in dieser Weise ermächtigt ist, steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Elternbeirat einem Erziehungsberechtigten gleich.
  5. Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Elternbeirats vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder wenn der Schüler die Schule verlässt.

§ 9 Wahlvorschläge

  1. Zur Abgabe von Wahlvorschlägen sind alle Wahlberechtigten befugt.
  2. Wahlvorschläge sind bis spätestens eine Woche nach Verteilung des Informationsschreibens bei der Grundschule Olching einzureichen. Falls kein Informationsschreiben erfolgt, endet die Frist eine Woche nach Verteilung der Einladungen zur Wahlversammlung. Später eingehende Wahlvorschläge können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).
  3. Wahlvorschläge bedürfen des schriftlichen Einverständnisses der Vorgeschlagenen.
  4. Der Wahlausschuss erstellt eine Vorschlagsliste in alphabetischer Reihenfolge aller rechtzeitig eingereichten Wahlvorschläge.

§ 10 Wahlversammlung

Die Wahlversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Elternbeirats eröffnet und die Wahlhandlung von ihm/ihr geleitet.

§ 11 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

  1. Die Durchführung der Elternbeiratswahl ist nicht öffentlich.
  2. Zur Wahlversammlung haben nur Wahlberechtigte Zutritt.

§ 12 Wahlhandlung

  1. Die Wahl erfolgt ohne Aussprache schriftlich und geheim auf den vom Wahlleiter vorbereiteten Stimmzetteln.
  2. Die zur Wahl stehenden Personen sollen sich kurz vorstellen.
  3. Wählbare Personen können auch dann gewählt werden, wenn sie in der Wahlversammlung nicht anwesend sind und eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
  4. Für jedes die Schule besuchende Kind wird nach Überprüfung der Wahlberechtigung ein Stimmzettel an die für dieses Kind gemäß § 7 Wahlberechtigten ausgegeben.
  5. Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe vorgenommen.
  6. Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten.
  7. Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der erstellten Wahlvorschlagsliste gewählt.
  8. Mit einem Stimmzettel können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind (siehe § 2).
  9. Auf jeden zu wählenden Kandidaten kann höchstens eine Stimme entfallen (keine Kumulation).

§ 13 Ungültigkeit der Stimmzettel

Stimmzettel, die den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lassen oder die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen überschreiten, sind ungültig.

§ 14 Feststellung des Wahlergebnisses

  1. Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
  2. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
  3. Die übrigen Bewerber sind in der Reihenfolge der erzielten Stimmen Ersatzbewerber.
  4. Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und, wenn möglich, zum Schluss der Wahlversammlung durch Aushang bekannt gegeben.
  5. Der Schriftführer erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung und das Wahlergebnis, die zu den Akten der Grundschule Olching genommen wird und zwei Jahre aufzubewahren ist.

§ 15 Sicherung der Wahlunterlagen

  1. Die Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.
  2. Die eingenommenen Wahlberechtigungen sind unverzüglich zu vernichten.
  3. Die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere die Stimmzettel können nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Wahl vernichtet werden.

§ 16 Wahlprüfung

  1. Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen durch schriftliche Erklärung beim Wahlleiter anfechten.
  2. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anfechtung bei dem/der Schulleiter/in eingeht.
  3. Der Elternbeirat prüft die eingereichte Beschwerde.
  4. Wenn dieser nicht abgeholfen wird, unterrichtet der Elternbeirat den Schulleiter und legt die Beschwerde dem Ministerialbeauftragten vor.
  5. Wenn eine nicht wählbare Person gewählt wurde, hat der Elternbeirat ohne Mitwirkung des Betroffenen die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären; wenn das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis nicht mit den für die einzelnen Personen festgestellten Stimmenzahlen in Einklang steht, hat er das Wahlergebnis zu berichtigen.
  6. Der Wahlausschuss oder der Ministerialbeauftragte haben die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis verdunkelt werden könnte.
  7. Der Elternbeirat oder der Ministerialbeauftragte haben unverzüglich eine Neuwahl anzuordnen.

§ 17 Kosten

Die notwendigen Kosten der Wahl trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel der Grundschule Olching (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes).

§ 18 Weitere Bestimmungen

  1. Sofern diese Wahlordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Schulordnung für die Grundschulen in Bayern, des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung.
  2. Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten für Personen beiderlei Geschlechts.

§ 19 In-Kraft-Treten

1. Diese Wahlordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft und ist den Wahlberechtigten in geeigneter Weise bekannt zu geben.

2. Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Vorschriften und Beschlüsse außer Kraft.

Vorstehende Wahlordnung hat der Elternbeirat am 30. Mai 2017 beschlossen.

Das Einvernehmen mit der Schulleitung wurde am 30. Mai 2017 hergestellt.

 

Olching, den 30. Mai 2017

 

                                     

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Andrea Weinfurtner                                                          Elisabeth Krause

Vorsitzende des Elternbeirats                                              Schulleitung